Ab dem 25. April steht die Unternehmerin und einstige ÖVP-Familienministerin Sophie Karmasin-Schaller vor Gericht. Die Anklage der WKStA lautet auf schweren Betrug und wettbewerbsbeschränkende Absprachen. Im Sinne der Transparenz stelle ich die Anklageschrift hier zum Download bereit. Wenn es nach ÖVP-Verfassungsministerin Karoline Edtstadler geht, dann würde ich mich damit strafbar machen. Edtstadler fordert ein Zitierverbot aus nicht öffentlichen Strafakten nach deutschem Vorbild. Justizministerin Alma Zadić erteilt dem eine Absage und argumentiert, das Zitierverbot sei in Deutschland ohnehin totes Recht. Ganz so ist es allerdings nicht.
Was genau wirft die WKStA Sophie Karmasin-Schaller im nahenden Strafprozess vor? Und wie sieht eine Anklageschrift eigentlich aus?
Zum Prozessstart am 25. April stelle ich die 40-seitige Anklageschrift der WKStA zum Download bereit. Hier ist geht es zum Dokument: https://drive.google.com/file/d/1dhQrd4rnPMnGEW3neCFaWCsOLalxm-bA/view?usp=sharing
Die Veröffentlichung etwa von Anklageschriften vor Prozesseröffnung ist in Österreich unter Auflagen (siehe unten) legal, in Deutschland aber nicht. Das deutsche Zitierverbot ist streng - und wenn es nach ÖVP-Verfassungsministerin Karoline Edtstadler geht, dann soll auch Österreich ein solches Zitierverbot bekommen.
Die Motivation ist erkennbar: Nach deutschem Vorbild hätte in den vergangenen zwei Jahren keiner von Thomas Schmids Chats veröffentlich werden dürfen.
Justizministerin Alma Zadić von den Grünen hat Edtstadlers Vorstoß in der ORF-Pressestunde eine Absage erteilt. Sie argumentierte unter anderem, dass das Zitierverbot in Deutschland "totes Recht" sei - nun, so ist es keineswegs. Paragraf 353d des deutschen Strafgesetzbuches ist sehr lebhaft, wie Fälle aus der jüngeren Vergangenheit zeigen.
Diclaimer zur Karmasin-Anklageschrift: Weil es auch in Österreich Regeln gibt, was die Veröffentlichung solcher Dokumente betrifft, musste ich vdie Anklageschrift schwärzen beziehungsweise weißen. Mit Ausnahme von Sophie Karmasin-Schaller und Kronzeugin Sabine Beinschab habe ich die Namen der anderen verfahrensbeteiligten Personen unkenntlich gemacht, also konkret den Namen des 2. Angeklagten und die aller Zeuginnen und Zeugen. Dazu noch alle personenbezogenen Daten wie beispielsweise Telefonnummern, Postanschriften, Email-Adressen oder sonstige Informationen, die sich nicht mit einem öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lassen.